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*{{MoreInfo}} UNECE
Was ist ADR 1.1.3.6?
Für den Transport gefährlicher Güter auf der Strasse (aufgrund der Originalsprache in Französisch abgekürzt mit ADR), können je nach Beförderungsart und Menge bestimmte Freistellungen in Anspruch genommen werden. Eine dieser Freistellungen ist in Abschnitt 1.1.3.6 des ADR aufgeführt. Sie befreit Beförderungen, welche eine bestimmte Totalmenge an Gefahrgut nicht überschreiten, von einem Grossteil der ADR-Transportvorschriften. Einige Vorschriften bleiben aber trotzdem bestehen, d.h. man kann in diesem Fall nicht von einer Totalbefreiung sprechen.
Die Berechnung der Mengengrenze ("Punkte")
Zur Berechnung der einheitenlosen Summe muss zumindest die UN-Nummer, die zu befördernde Menge und je nach UN-Nummer die Verpackungsgruppe oder der Klassifizierungscode bekannt sein, wobei letzteres durch eine tabellarische Übersicht vom vorliegenden Rechner bereitgestellt wird, sofern mehrere unterschiedliche Einträge möglich sind. Die effektive Berechnung erfolgt dann über die Beförderungskategorie (eine Zahl zwischen 0 und 4), welche dem eindeutigen Gefahrgut-Eintrag zugewiesen ist. Je nach Beförderungskategorie muss die Menge an Gefahrgut mit einem Faktor zwischen 0 und 50 multipliziert werden. Die Summe aller berechneten Einzelwerte der geladenen gefährlichen Güter darf dann den Wert 1'000 nicht übersteigen.
Was passiert bei Überschreitung der "1'000 Punkte-Grenze"?
Bei Überschreitung der sogenannten "1'000 Punkte-Grenze", müssen für Fahrzeug und Fahrer alle ADR-Transportvorschriften berücksichtigt werden. So muss zum Beispiel an der Beförderungseinheit hinten und vorne eine orangefarbene Kennzeichnung angebracht werden, um einen ADR-Transport zu signalisieren. Ausserdem muss der Fahrer eine spezielle Ausbildung für die Beförderung gefährlicher Güter erfolgreich absolviert haben und im Besitz des Ausbildungsnachweises sein (auch "ADR-Schein" genannt). Absender und Beförderer müssen bei Überschreitung zudem einen Gefahrgutbeauftragten ernennen (siehe externer Gefahrgutbeauftragter)
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